Hundesteuerverordnung

21.12.2020

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal vom 05.11.2020 über die Erhebung einer Hundesteuer.

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, wird verordnet:


§ 1 Hundesteuer

Die Gemeinde St. Leonhard im Pitztal erhebt eine Hundesteuer.


§ 2 Steuersätze, Steuerbefreiung

(1) Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro Jahr 60,00 Euro.

(2) Für Wach- und Rettungshunde sowie für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, ist nach Vorlage eines gültigen Nachweises, keine Hundesteuer zu entrichten.

(3) Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2018 ist keine Hundesteuer zu entrichten.


§ 3 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. Endet die Hundehaltung unterjährig, so erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich jener Kalendermonate, die dem Kalendermonat folgen, in dem die Hundehaltung geendet hat. Der Halter des Hundes hat für das Entstehen und Erlöschen der Abgabepflicht maßgebliche Umstände umgehend der Gemeinde zu melden.

§ 4 Vorschreibung

Die Vorschreibung der Hundesteuer erfolgt jeweils zum 15. Juli jeden Jahres.

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 06.11.2020 in Kraft.