Wasserleitungsordnung

20.12.2018

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal hat mit Beschluss vom 20.12.2018 aufgrund der Ermächtigung des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2017, folgende Wasserleitungsordnung beschlossen:


§ 1 Betriebszweck

Die Gemeindewasserversorgungsanlagen dienen der Versorgung aller Grundstücke des Gemeindegebietes im erschließbaren Bereich der Anlagen mit Trink-, Nutz- und Löschwasser.


§ 2 Anschluss und Benützungszwang

Für alle im erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage gelegenen bebauten Grundstücke der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal besteht Anschluss- und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich ist das Gebiet, das nicht mehr als 100 m vom Ortsnetz (Verteilernetz) der Gemeindewasserversorgungsanlage entfernt ist. Außerhalb des erschließbaren Bereiches kann die Gemeinde einen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage privatrechtlich vereinbaren. 

Die Gemeinde kann jedoch Grundstücken innerhalb des erschließbaren Bereiches der Wasserversorgungsanlage den Anschluss verweigern, wenn die Zweckwidmung der Grundstücke eine übermäßige Beanspruchung der Gemeindewasserversorgungsanlage erwarten lässt.


§ 3 Anmeldung zum Wasserbezug

Grundstückseigentümer, für die Anschlusspflicht besteht, sind verpflichtet, den Wasserbezug schriftlich anzumelden. Grundstückseigentümer, für die Anschlusspflicht nicht besteht, können einen schriftlichen Antrag auf Anschluss an die Wasserleitung einbringen. Grundstückseigentümer, die bis zur Verlautbarung dieser Wasserleitungsordnung einen Anschluss erhalten oder Wassergebühren laufend entrichtet haben, gelten auch weiterhin als anschluss- und wasserbezugspflichtig. 

Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung können seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Parameter für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdrucks Ansprüche geltend gemacht werden. 


§ 4 Trennstelle (Übergabestelle)

Die Trennstelle ist eine gedachte Schnittlinie zwischen der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und der privaten Wasserleitung des Hausanschlusses.

Die Trennstelle liegt 1 m vor dem geplanten bzw. bestehenden Objekt. (vor der Außenwand)


§ 5 Wasseranschluss und Anschlussleitung

Die Gemeinde St. Leonhard im Pitztal erstellt neben den jeweiligen Hauptleitungen auch sämtliche Anschlussleitungen bis 1 m vor das geplante oder bestehende Objekt, wobei unmittelbar nach der Abzweigung von der Hauptleitung oder je nach Lage und Gegebenheit am Ende der von der Gemeinde zu errichtenden Anschlussleitung eine Absperrvorrichtung eingebaut wird. Die bis 1 m vor das geplante oder bestehende Objekt von der Gemeinde errichtete Anschlussleitung wird Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage. Die Anschlussleitung ab 1 m vor dem Objekt ist Teil der Privatleitung.

Für Wirtschaftsgebäude wird von der Gemeinde kein eigener Anschluss errichtet, dieser ist in vom Eigentümer des Wirtschaftsgebäudes auf eigene Kosten herzustellen. Vor Herstellung ist mit der Gemeinde über die Ausführung Rücksprache zu halten. 

Für jedes Gebäude ist nur eine Anschlussleitung vorgesehen.

Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Grundstückseigentümers ist von diesem unentgeltlich zu gestatten. 

Die Benützung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte ist unzulässig.


§ 6 Löschwasserversorgung

Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken und dürfen nur von geschulten Personen bedient werden.

Die Wasserentnahme aus Hydranten zu anderen Zwecken als in § 1 (z.B. Bewässerung von Grünanlagen, Reinigung von Fahrzeugen oder Geräten, Besprengen zur Staubminderung u. dgl.) ist generell verboten. Begründete Ausnahmen von dieser Bestimmung bedürfen einer vorherigen zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde. 


§ 7 Wasserlieferung

Die Wasserlieferung erfolgt grundsätzlich ohne Beschränkung. Nach Hauseintritt ist die Wasserleitung mit einem Absperrhahn zu versehen. Alle Ausläufe sind mit Sperrhähnen zu versehen. Wasserverschwendung ist zu vermeiden. Öffentliche Brunnen werden nach Bedarf und Wasservorrat beliefert. 

Bei einem Wechsel im Eigentum an einem an die Versorgungsleitung angeschlossenen Grundstück hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug bei der Gemeinde abzumelden und der neue den Wasserbezug anzumelden.

Die Gemeinde wird Betriebseinschränkungen oder eine Einstellung der Wasserlieferung infolge Wassermangels, Betriebsstörung oder betriebsnotwendiger Arbeiten nach Möglichkeit vorher bekannt geben. In diesem Zusammenhang steht den Wasserabnehmern ein Schadenersatz nicht zu.


§ 8 Wasserzähler

Der Wasserverbrauch der einzelnen Objekte wird durch Wasserzähler festgestellt. Für jedes Grundstück ist ein Wasserzähler vorgesehen. Die Gemeinde kann für bestimmt Objekte Subzähler zulassen bzw. hält sich das Recht vor, für bestimmte Objekte Subzähler vorzuschreiben.

Die Wasserzähler werden auf Kosten der Gemeinde angeschafft, eingebaut und erhalten und verbleibt im Eigentum der Gemeinde.

Die Höhe der Zählergebühr richtet sich nach der Wasserleitungsgebührenordnung.

Der Grundeigentümer hat für den Einbau des Wasserzählers einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler ist vom Grundstückseigentümer gegen Beschädigungen, Verschmutzungen, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen. Die Entfernung von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Der Wasserzähler muss jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich, kann die Gemeinde einen geschätzten Verbrauch bis zur Beendigung der Behinderung durch den Grundeigentümer annehmen. 

Es liegt in der Verantwortung des Grundeigentümers, sich über die Funktionstüchtigkeit des gemeindeeigenen Wasserzählers in regelmäßigen Abstünden zu vergewissern.

Die Verwendung weiterer privater Wasserzähler (Subzähler) in den Verbrauchsanlagen ist zulässig, jedoch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung bzw. Eichung und Ablesung ausschließlich dem Grundstückseigentümer überlassen. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für eine Verrechnung mit der Gemeinde.

Falls vom Grundstückseigentümer die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt wird, kann dieser Wasserzähler über Antrag einer Nacheichung zugeführt werden. Ergibt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der im Maß- und Eichgesetz festgelegten Fehlergrenze liegt, so trägt die dadurch entstandenen Kosten der Grundstückseigentümer bzw. Antragsteller, im Übrigen die Gemeinde. 


§ 9 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der Gebühren und die Überprüfung des Zustandes der Anschlussleitung sowie der Wasserzähler erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

Die von der Gemeinde mit der Betreuung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beauftragte Person (Gemeindebediensteter, Installateur) ist befugt, nach Ausweisung und vorheriger Anmeldung – außer bei Gefahr in Verzug – alle Grundstücke, in denen Leitungen verlegt sind, zu betreten. Sie ist insbesondere berechtigt, Absperrvorrichtungen zu betätigen und die Betriebsfähigkeit sämtlicher Analgen zu überprüfen. 


§ 10 Gebühren

Für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage und für den laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung der Wasserzähler erhebt die Gemeinde Gebühren. Art, Fälligkeit und Höhe der Gebühren regelt die Wasserleitungsgebührenverordnung. 


§ 11 Berechtigte und Verpflichtete

Die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten gelten für alle Grundstückseigentümer. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. 


§ 12 Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Verordnung gelten als Verwaltungsübertretung, die gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,-- bestraft werden können. 


§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende „Wasserleitungsordnung vom 12.12.2003“ außer Kraft. Die bei Inkrafttreten der Verordnung wasserrechtlich genehmigten privaten Trinkwasserversorgungsanlagen bleiben davon unberührt.