Kanalgebührenordnung

12.03.2020

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal vom 12.10.2023 über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren


Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023, wird verordnet:


§ 1 Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde St. Leonhard im Pitztal erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr.

(2) Im Falle der Errichtung von Anlageteilen, die zur Verbesserung der Kanalisationsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie z.B. die Errichtung von neuen Sammelkanälen oder einer Abwasserreinigungsanlage, auch wenn solche Anlageteile regional gebaut werden, kann die Gemeinde eine Erweiterungsgebühr vorschreiben.


§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

(2) Bei der Bemessung der Anschlussgebühr nicht zu berücksichtigen sind:

  • Überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen.
  • Garagen, Gartenhäuser, Geräteschuppen und Carports die nicht am Hauptgebäude angebaut sind (Mindestabstand zum Hauptgebäude 1,0 m, alle Bauteile), jedoch nur sofern diese nicht mit einem Wasseranschluss ausgestattet werden. 
  • Gebäude oder Gebäudeteile von landwirtschaftlichen Betrieben, die ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden (wie Ställe, Scheunen, Silos, Geräteschuppen, udgl.) sind bis auf weiteres von der Entrichtung der Anschlussgebühr befreit, soweit sie nicht einer betriebsfremden Verwendung zugeführt werden.
  • Ob ein Wasseranschluss vorhanden ist wird von der Gemeinde überprüft.

(3) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig € 5,93 inklusive 10 % Ust. pro m³ umbautem Raum.

(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.


§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der laufenden Kanalbenützungsgebühr

(1) Die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für häusliche Abwässer erfolgt nach dem tatsächlichen Wasserbezugsverbrauch laut Wasserzähler.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr für Abwässer beträgt € 2,36 inklusive 10% Ust. je m³ Wasserverbrauch.

(3) Wird eine Regenwassernutzung – Grauwasserkreislauf – (zB für die Sanitäranlagen zur Spülung, etc.) verwendet, ist der gesamte Grauwasserkreislauf, welcher häuslich verwendet wird, über einen Kaltwasserzähler zu führen, und entsprechend den Punkten 1 und 2 zu vergebühren.

(4) Eine laufende Kanalbenützungsgebühr für Niederschlagswässer ist nicht zu entrichten.

(5) Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist, wenn für das Wohnobjekt und für das Wirtschaftsgebäude je ein separater Wasserzähler eingebaut ist, als Bemessungsgrundlage nur der tatsächliche Frischwasserbezug für das Wohnobjekt der Vorschreibung zugrunde zu legen. Sofern landwirtschaftliche Betriebe für die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude keinen eigenen Wasserzähler haben, wird je Stück Großvieheinheit 14 Kubikmeter des gemessenen Wasserverbrauches für die Kanalgebühr nicht angerechnet. Die Anzahl der Großvieheinheiten werden jährlich aus den Tierlisten der Landeslandwirtschaftskammer (Förderantrag EU) ermittelt.


§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Erweiterungsgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für die Erweiterungsgebühr gilt § 2 Abs. 1 und 2 dieser Gebührenordnung sinngemäß.

(2) Die Höhe der Erweiterungsgebühr wird jeweils vom Gemeinderat festgesetzt.


§ 5 Gebührenschuldner

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks.


§ 6 Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7 Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung „Kanalgebührenordnung vom 02.12.2021“ außer Kraft.