Wassergebührenordnung

12.03.2020

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal vom 02.12.2021 über die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren


Aufgrund des §17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet


§ 1 Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde St. Leonhard im Pitztal erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

(2) Im Falle der Errichtung von Anlageteilen, die zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie z. B.: die Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen, neuen Wasserleitungen, einer Enthärtungsanlage und dergleichen, kann die Gemeinde eine Erweiterungsgebühr vorschreiben.


§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 134/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

(2) Bei der Bemessung der Anschlussgebühr nicht zu berücksichtigen sind:

  • Überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen.
  • Garagen, Gartenhäuser, Geräteschuppen und Carports die nicht am Hauptgebäude angebaut sind (Mindestabstand zum Hauptgebäude 1,0 m, alle Bauteile), jedoch nur sofern diese nicht mit einem Wasseranschluss ausgestattet werden.
  • Gebäude oder Gebäudeteile von landwirtschaftlichen Betrieben, die ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden (wie Ställe, Scheunen, Silos, Geräteschuppen, udgl.) sind bis auf weiteres von der Entrichtung der Anschlussgebühr befreit, soweit sie nicht einer betriebsfremden Verwendung zugeführt werden.
  • Ob ein Wasseranschluss vorhanden ist wird von der Gemeinde überprüft.

(3) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig € 1,95 inklusive 10 % Ust. pro m³ umbautem Raum.

(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.


§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Wasserbenützungsgebühr

(1) Die Bemessung der Wasserbenützungsgebühr erfolgt nach dem tatsächlichen Wasserbezugsverbrauch laut Wasserzähler. Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in den Verbrauchsanlagen ist zulässig. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für eine Verrechnung mit der Gemeinde.

(2) Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähler sind dem Gemeindeamt unverzüglich anzuzeigen. Ergibt eine Prüfung durch die Gemeinde, dass ein Wasserzähler außer Funktion ist und besteht der begründete Verdacht, dass dieser Umstand vom Eigentümer wissentlich dem Gemeindeamt nicht angezeigt wurde, so ist die Gemeinde berechtigt, einen geschätzten Verbrauchswert des betreffenden Zeitabschnittes des Vorjahres zu Grunde zu legen wobei ein Wechsel in der Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist.

(3) Die Wasserbenützungsgebühr beträgt € 1,06 inklusive 10% Ust. je m³ Wasserverbrauch.


§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Erweiterungsgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für die Erweiterungsgebühr gilt § 2 Abs. 1 und 2 dieser Gebührenordnung sinngemäß.

(2) Die Höhe der Erweiterungsgebühr wird jeweils vom Gemeinderat festgesetzt.


§ 5 Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.


§ 6 Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7 Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 15.12.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung „Wassergebührenordnung vom 12.03.2020“ außer Kraft.