Campingplatzverordnung

10.03.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal hat in seiner Sitzung vom 23.02.2023 einstimmig beschlossen, gemäß § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37 / 2001, in der geltenden Fassung folgende Verordnung neu zu erlassen:


§ 1
Im Bereich des Grundstückes 5261/4, KG Pitztal, im Besitz der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & CoKG, wird eine Ausnahme vom Verbot nach § 3 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 zugelassen.


§ 2
Diese Ausnahme betrifft ausschließlich das Campieren in mobilen Wohneinheiten - das sind Wohnwagenanhänger und Wohnmobile – auf der festgelegten und markierten Fläche in der im Folgenden näher beschriebenen Art und Weise.


§ 3
Die Aufstellung der mobilen Wohneinheiten wird auf dem im § 1 angeführten Grundstück – und zwar auf den westlichen Teil des asphaltierten Busparkplatzes in einer parallel angeordneten Reihe entlang der Böschung zum obersten Parkplatz hin - beschränkt. Die Gesamtgröße der von der Verordnung betroffenen, genau festgelegten und markierten Aufstellfläche beträgt etwa 380 Quadratmeter.

Die genaue Abgrenzung der Aufstellfläche ist auf dem Lageplan (Orthofoto) vom 20.01.2005, welcher Bestandteil des Gutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 27.01.2005 ist, genau dargestellt. 


§ 4
Diese Ausnahme wird zeitlich begrenzt und gilt in Absprache mit der Pitztaler Gletscherbahn und in Abstimmung mit deren Betriebszeiten ab Inkrafttreten bis längstens 31. Mai 2026.
Sollte auf Gemeindegebiet von St. Leonhard im Pitztal ein behördlich genehmigter Campingplatz errichtet werden, endet die Ausnahme vom Verbot nach § 3 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001
mit der rechtmäßigen Inbetriebnahme des Campingplatzes.


§ 5
Die Aufenthaltsdauer der einzelnen Stellplatzbenützer mit ihren mobilen Wohneinheiten wird jeweils auf maximal 14 Tage eingeschränkt.


§ 6
Die Benützung der Toiletten im Talstationsgebäude wird von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & CoKG durchgehend zugesichert. Ebenfalls kann dort Trink- bzw. Brauchwasser entnommen werden. 


§ 7
Der anfallende Müll muss von den Stellplatzbenützern sorgfältig getrennt in die eigens dafür aufgestellten Müllbehälter entsorgt werden. Andere Müllarten, für die an Ort und Stelle keine entsprechenden Container zur Verfügung stehen, müssen von den Stellplatzbenützern mitgenommen und anderweitig entsprechend entsorgt werden. Auf die zur Verfügung stehende Entsorgungsmöglichkeit in der Wertstoffsammelstelle der Gemeinde St. Leonhard in Scheibrand während der üblichen Öffnungszeiten wird dabei ausdrücklich hingewiesen.


§ 8
In unmittelbarer Nähe der markierten Aufstellfläche sind nach Absprache mit der Landesstelle für Brandverhütung Feuerlöscher in entsprechender Anzahl und Größe bereit zu stellen. Diese sollen gut sichtbar, leicht erreichbar und gegen die Witterung geschützt angebracht sein.


§ 9
Die Pitztaler Gletscherbahn GmbH & CoKG wird als Grundeigentümerin dazu angehalten, laufend die ordnungsgemäße Aufstellung der mobilen Wohneinheiten zu kontrollieren und für Ordnung und Sauberkeit auf der gesamten Aufstellfläche selbst und auch in deren Umfeld zu sorgen.

§ 10

Die Pitztaler Gletscherbahn hat als Betreiber des Stellplatzes von den Campinggästen die Kurtaxe einzuheben und an den Tourismusverband abzuführen.


§ 11
In besonderen Gefahren- bzw. Extremsituationen bei Lawinengefahr ist die gesamte Stellplatzfläche auf Anordnung der Bediensteten der Pitztaler Gletscherbahn nach Auftrag durch die Lawinenkommission St. Leonhard unverzüglich zu räumen.


§ 12
Diese Verordnung der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde St. Leonhard in Kraft.