Abfallgebührenordnung

14.12.2016

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal hat in seiner Sitzung vom 14.12.2016 beschlossen, gemäß § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, nachfolgende Abfallgebührenordnung zu erlassen:


§ 1 Arten der Gebühren

Die Gemeinde St. Leonhard im Pitztal hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Gebühren ein. Die Abfallgebühren werden als Grundgebühr und als weitere Gebühr eingehoben.


§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

(2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.


§ 3 Gebührentarif

(1) Grundgebühr:

Die Grundgebühr beinhaltet insbesondere die Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die:

  • Wertstoffentsorgung (Altglas, Kunst- und Verbundstoffe, Alteisen und Altmetalle, Metallverpackungen, Altholz, Altpapier, Kartonagen, udgl.)
  • Problemstoffsammlung
  • Bauschutt
  • Betrieb und Instandhaltung des Recyclinghofes
  • Verwaltung (anteilig)
  • Beitragsleistungen an Abfallverbände und ähnliche Einrichtungen (anteilig).


Die Grundgebühr beträgt:

a) Haushalte:

1 Personenhaushalt pro Jahr - € 26,00

2 Personenhaushalt pro Jahr - € 42,00

3 Personenhaushalt pro Jahr - € 62,00

4 Personenhaushalt pro Jahr - € 83,00

5 Personenhaushalt pro Jahr - € 103,00

Berechnet wird die Müllgebühr für maximal fünf Personen pro Haushalt. Für weitere Haushaltsangehörige wird keine Gebühr vorgeschrieben.

Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Melderegister der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal zum angeführten Stichtag, wobei keine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitze (Zweitwohnsitze) erfolgt.

Als Stichtag für die Ermittlung der Haushalte und Personen pro Jahr gilt der 31. Dezember des vorangegangenen Jahres. Veränderungen nach diesem Stichtag bleiben bei den Gebührenvorschreibungen unberücksichtigt. Sollte jedoch während des Jahres ein neuer Haushalt gegründet bzw. aufgelassen werden, ist die nach vollen Monaten anteilige Grundgebühr zu entrichten.

b) Tourismusbetriebe:

Die Grundgebühr für Tourismusbetriebe (gewerbliche Betriebe und Privatzimmervermieter) richtet sich

  • nach der Anzahl der Gästenächtigungen pro Jahr und beträgt einheitlich € 0,15

Für die Ermittlung der Nächtigungszahlen ist das Nächtigungsergebnis des Vorschreibungsjahres heranzuziehen.

  • nach der Anzahl der Sitzplätze und beträgt pro Sitzplatz und Jahr € 11,30

Als Sitzplätze werden nur die die Bettenanzahl übersteigenden Plätze in gewerblichen Beherbergungsbetrieben berechnet.

c) Andere Gewerbebetriebe:

Als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle anderen Betriebe (Dienstleistungsbetriebe, Banken, Arztpraxen, Tischlereien, udgl.) sowie für sonstige Einrichtungen (Gemeindeamt, Volksschule, Kindergarten, udgl.) dient die Anzahl der Beschäftigten und beträgt

  • pro Beschäftigtem/r und Jahr € 11,30

Für die Ermittlung der Grundgebühr ist der Durchschnitt der Beschäftigten des Müllanfalljahres heranzuziehen.

Ausnahme: Wird ein neuer Betrieb gegründet oder ein Betriebsstandort aufgelassen, ist die nach vollen Monaten zu berechnende anteilige Grundgebühr zu entrichten.

(2) Weitere Gebühr:

Die weitere Gebühr gliedert sich in:

Restmüllgebühr:

120 L Restmüllbehälter pro Entleerung - € 4,70

240 L Restmüllbehälter pro Entleerung  - € 9,30

800 L Restmüllbehälter pro Entleerung - € 31,00

1100 L Restmüllbehälter pro Entleerung - € 42,00

Biomüllgebühr:

Die Biomüllgebühr beträgt:

für private Haushalte Pauschale pro Jahr -  € 52,00

für Gewerbebetriebe:

20 L Biomüllbehälter pro Entleerung - € 9,60

240 L Biomüllbehälter pro Entleerung - € 19,10

Sperrmüllgebühr:

Die Sperrmüllgebühr beträgt pro Kilo angelieferten Sperrmüll € 0,26

XPS-Platten:

Gebühr für Abgabe von XPS Platten pro Kilo - € 4,80

KMF-Mineralfaserabfälle (Tellwolle oder ähnliches):

Gebühr für Abgabe pro Kilo - € 2,00  

In den festgesetzten Gebühren ist die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 10%) enthalten.


§ 4 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.


§ 5 Entrichtung der Gebühren

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Änderung oder die Einstellung der Grundgebühr von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der maßgeblichen Tatsache der Gemeinde zu melden. Sämtliche Gebühren werden jährlich im Nachhinein vorgeschrieben.


§ 6 Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Abfallgebührenordnung der Gemeinde St. Leonhard im Pitztal außer Kraft.